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Rechtsanwaltskanzlei
Hofmann & Hofmann
Regensburg

Ihr erfahrener Partner in Familien- und Erbrecht sowie Versicherungsrecht

Rechtsanwälte und Fachanwälte

Im Jahr 1987 gründeten die Rechtsanwälte Birgit und Peter Hofmann die Kanzlei Hofmann & Hofmann in der Deiningerstraße 10 in Regensburg. Sie ist bis heute dort ansässig.

Wir betreuen Sie kompetent und spezialisiert seit über 30 Jahren. Neben der außergerichtlichen und gerichtlichen Vertretung sind wir auch Ihr Partner bei einer Streitbeilegung durch die Methoden der Mediation.

Mit der Rechtsanwaltskanzlei Hofmann & Hofmann in Regensburg entscheiden Sie sich für eine Fachanwaltskanzlei für Familienrecht und Versicherungsrecht. Nur Rechtsanwälten, die besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrungen auf diesen ausgewählten Rechtsgebieten nachweisen können, wird die Erlaubnis erteilt, den Titel „Fachanwalt“ für Familienrecht und Versicherungsrecht zu führen. Dieser Titel ist mit der Pflicht verbunden, sich regelmäßig in den betreffenden Rechtsgebieten fortzubilden.


Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

Hier finden Sie einen Überblick über häufige Themen im Bereich Familien- und Erbrecht sowie Versicherungsrecht - beachten Sie hierzu auch unser Angebot unter FAQ sowie www.deine-scheidung-online.de

Scheidungsrecht (Unterhalt, Sorgerecht, Vermögensauseinandersetzung)

Wir bieten Ihnen schnelle Hilfe bei Trennung und Scheidung! Gerade im Zusammenhang der Trennung treten viele Probleme auf.  Muss ich aus der ehelichen Wohnung ausziehen? Kann ich meine Kinder bei Auszug einfach mitnehmen? Was kann ich im Falle von Gewalt machen?  Bekomme ich Unterhalt bzw. muss ich Unterhalt zahlen? Was muss ich bei einer einvernehmlichen Scheidung mit meinem Ehepartner beachten? Was passiert mit dem gemeinsamen Vermögen bzw. der gemeinsamen Immobilie?

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Wir beraten Sie außergerichtlich bezüglich des Abschlusses von Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen und in allen vermögensrechtlichen Dingen und Unterhalt.
Wir vertreten Sie gerichtlich in Ihrem Scheidungsverfahren. Dazu gehören Klärung von Unterhalt und Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner, Umgangsrecht, Sorgerecht. Dabei sind wir auch ein erfahrener Partner bei familienrechtlichen Angelegenheiten mit auslandsrechtlichem Bezug. Dies gilt auch für die Auflösung eingetragener Lebenspartnerschaften.
Wir vertreten Sie auch im Gewaltschutzverfahren und vermitteln bei Bedarf sofortige Hilfe für Unterkunft im Frauenhaus.
Wir beraten Sie zu den verschiedenen Ausübungsmöglichkeiten der elterlichen Sorge, wie zum Beispiel Wechselmodell oder Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil. Wir vertreten Sie im gerichtlichen Verfahren zur Verwirklichung von Kindeswohl entsprechenden Umgangsregelungen.
Wir beraten Sie außergerichtlich in allen Unterhaltsfragen, Höhe des Unterhalts, Dauer von Unterhaltszahlungen, Unterhaltsverpflichtung beziehungsweise Unterhaltsberechtigung.
Wir helfen Ihnen auch bei der gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. wehren ungerechtfertigte Ansprüche gegen Sie ab.
Im Recht der Vermögensauseinandersetzung und des Zugewinns unterstützen wir sie effektiv bei der Auseinandersetzung von gemeinsamen Vermögen sowie Immobilien und der Berechnung von Ausgleichsansprüchen aus Zugewinn. Wir beraten Sie diesbezüglich außergerichtlich und werden auch gerichtlich für Sie tätig.

Nutzen Sie gerne unsere neue Online-Hilfe bei Trennung und Scheidung unter www.deine-scheidung-online.de 

eheliches Vermögensrecht (Güterstand / Vermögensauseinandersetzung / Vereinbarung)

Nach dem Ende einer Ehe und einer langjährigen Partnerschaft stellt sich meist die Frage, ob und wie das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen aufgeteilt wird. Aber auch im Vorfeld der Ehe ist es ratsam, die Auswirkung einer möglichen Scheidung auf das bei Eheschließung vorhandene Vermögen zu prüfen. Nicht immer entsprechen die gesetzlichen Regelungen den individuellen Interessen der zukünftigen Eheleute. Gerade bei hohem Anfangsvermögen bei Eheschließung oder der Selbstständigkeit bzw. der Leitung eines Familienunternehmens, egal welcher Größe ist der Vermögensausgleich bei Scheidung nicht im Interesse beider Ehepartner. Eine Lösung über das Unterhaltsrecht entspricht in diesen Fällen meist den Willen beider Ehepartner. Lassen Sie sich beraten, wir helfen Ihnen gerne weiter!

“ Die Hälfte des Vermögens meines Ehegattens gehört mir/ ich muss doch eh die Hälfte meines Vermögens an meinen getrenntlebenden Ehegatten abgeben!“

Diese einfache Formel spiegelt jedoch die Realität nicht wider. Das Ehevermögen wird im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft nur aufgeteilt, wenn einer der Ehegatten während der Ehe mehr Vermögen erwirtschaftet hat, als er/sie vor Eheschließung hatte.

Auch bei der Vereinbarung von Gütertrennung kann es zur Vermischung der Vermögen der Eheleute kommen. Meist wird die eheliche Immobilie als wesentlicher Vermögenswert der Eheleute gemeinsam erworben. Je nachdem ob Zuwendungen von Dritten geflossen sind und/ oder wie das immobilienfinanzierende Darlehen ausgestaltet ist, bekommt nicht zwangsläufig jeder Ehegatte die Hälfte des Erlöses aus der Verwertung der Immobilie.

Vielfach entspricht der vom Gesetz vorgesehene Weg der Totalverwertung des ehelichen Vermögens nicht dem Willen der Eheleute. Gerade bei gemeinsamen Kindern besteht häufig der Wille, das erwirtschaftete Vermögen diesen zu hinterlassen. Gleichzeitig wollen die getrenntlebenden Eheleute noch Ihre Altersabsicherung (zum Beispiel kostenfreies Wohnen) erhalten.

Im Falle der Scheidung, aber auch nach der Trennung oder während der intakten Ehe bestehen weiterreichende Reglungsmöglichkeiten, um das eheliche Vermögen nach dem individuellen Willen der Eheleute zwischen diesen zu verteilen.

Lassen Sie sich beraten, wir helfen Ihnen gerne weiter!

Kindschaftssachen (Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindesherausgabe)

Als Elternteil in der Konfliktsituation von Trennung und Scheidung bzw. bei Zerwürfnis in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Schnell treten im Falle von Trennung und Scheidung Probleme bei der Erziehung eines gemeinsamen Kindes auf. Gleiches gilt bei Eltern in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Darf ich mein Kind einfach bei Trennung mitnehmen? Bleibe ich im Falle der Trennung für mein Kind verantwortlich, wenn es bei dem anderen Elternteil lebt? Darf ich mein Kind sehen? Kann ich verlangen, dass mein bei dem anderen Elternteil lebende Kind das gesamte Wochenende bei mir verbringt?

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

In der Praxis gilt bei Streitigkeiten im Bereich des Sorgerechtes meist das "Recht des Faktischen". Hat ein Elternteil ohne Abstimmung mit dem anderen Elternteil Fakten (z.B. Wohnort des Kindes) geschaffen, kann der andere Elternteil nur einen Ausgleich mit seinen Interessen durchsetzen, wenn er schnell handelt.

Rein rechtlich wird von den Eltern verlangt, dass sie - auch bei den schwersten Trennungskonflikten - ihre Elternrolle gemeinsam ausüben. So darf ohne anderweitige gerichtliche Entscheidung ein gemeinsames Kind nur mit Zustimmung des anderen Elternteiles in die neu Wohnung des anderen umziehen. Dies kann unter Umständen sogar dazu führen, dass das Kind wieder aus der neuen Wohnung zurück zu dem anderen Elternteil ziehen muss. Im Falle von Gewalt in der Beziehung oder bei ständigen Streitigkeiten ist es daher unbedingt notwendig sofort gerichtliche Maßnahmen zu ergreifen. Gerne betreuen wir Sie schnell und zuverlässig im Zusammenhang mit Sorgerechtsübertragung und/oder Wohnungszuweisung und stellen umgehend die notwendigen Anträge bei Gericht (ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz).

Das Sorgerecht ist strikt vom Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern zu trennen. Völlig unabhängig vom Sorgerecht steht jedem Elternteil ein angemessener Umgang mit seinem Kind zu. In Konfliktfällen ist schon wegen des effektiven Schutzes des Kindes schnelles Handeln geboten. Zum einen ist ein kindeswohlgefährdender Umgang (z.B. Gewalt, fehlende Erziehungseignung aber auch Drohende Loyalitätskonflikte des Kindes bei ständigen Schimpfen über den anderen Elternteil usw.) schnellstmöglich durch gerichtliche Entscheidung zu beenden, zum anderen droht dem Elternteil, dem das Kind zu Unrecht entzogen wird, schnell eine Entfremdung des Kindes von ihm. Gerne betreuen wir Sie schnell und zuverlässig im Zusammenhang mit Sorgerechtsübertragung und/oder Wohnungszuweisung und stellen umgehend die notwendigen Anträge bei Gericht (ggf. auch im einstweiligen Rechtsschutz).

Internationales Privatrecht (Familienrecht mit Auslandsbezug)

"Und plötzlich war ich nach spanischem Recht zu scheiden! Aber wie sieht es mit meinem Zugewinnausgleich aus?"

"Französische Behörden entscheiden jetzt über das Sorgerecht! Mein Kind und ich haben doch die deutsche Staatsangehörigkeit."

Die EU hat bei Auslandsbezug ein für Deutschland bindendes Kollisionsrecht in den Bereichen Eherecht, Unterhaltsrecht, Kindschaftssachen und Güterrecht erlassen. Die Regelungen gelten bei Auslandsbezug (Ehe von Ausländern, Ehen mit einem ausländischen Ehepartner oder Ehen mit gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland). Diese Regeln sind für deutsche Gerichte mit Ausnahme von Ehen zwischen zwei iranischen Staatsbürger zwingend anwendbar. Dies gilt auch bei Staatsangehörigen von Nicht-EU-Mitgliedsstaaten.


Zu beachten ist, dass für jeden Bereich (Ehesachen/Kindschaftssachen, Unterhaltssachen und Güterrecht) ein eigenes Kollisionsrecht geschaffen wurde, das jedoch nicht für alle EU-Mitgliedsstaaten bindend ist (z.B. Dänemark, in Bereich Güterrecht Polen usw.).


Maßgeblicher und vorrangiger Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthaltsort der Eheleute bzw. des Kindes. Die Staatsangehörigkeit ist nur noch nachrangig. Bis auf die Regelungen des Güterrechts ist das anwendbare Recht auch wandelbar, d.h. bei Umzug ins Ausland gilt unter gewissen Voraussetzungen die Regelung dieses Staates.

Gerade bei Kindern sollte daher darauf geachtet werden, dass der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nicht ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Land verlagert wird. In der EU gelten hierfür verschärfte Rückführungsbestimmungen, die dazu führen, dass Kinder selbst nach Jahren des Aufenthaltes am neuen Wohnort in das Land des ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthaltes zurückgeführt werden.

Neu ist auch, dass den Eheleuten/Eltern umfangreich die Möglichkeit einer einvernehmlichen  Rechtswahl gegeben wird.

Gerne beraten wir Sie umfangreich zu diesem Thema. Sie können bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren (Kontakt).   

Verkehrsrecht

Das Verkehrsrecht wird als typisches Ordnungsrecht durch das Bundesrecht bestimmt. Geregelt wird das Verkehrsrecht durch die Straßenverkehrsordnung (StVO), das Straßenverkehrsgesetz (StVG), die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO), die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) und die Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

Führerscheinentzug

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist meist existenzgefährdend. Falls in Folge von Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß oder Trunkenheit am Steuer Ihr Führerschein in Gefahr ist, kämpfen wir kompetent für den Erhalt Ihrer Fahrerlaubnis.

Wir helfen bei der Regulierung Ihres Unfallschadens.

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Oft gestalten sich die außergerichtlichen Verhandlungen mit den Haftpflichtversicherungen außerordentlich langwierig und geradezu Kräfte aufreibend.
Der erfahrene Verkehrsrechtsanwalt kann schon nach kurzer außergerichtlicher Regulierungstätigkeit mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung richtig abschätzen, ob er auf weitere außergerichtliche Verhandlungen lieber verzichten soll und zur schnelleren und effektiveren Abwicklung des Falles das zuständige Gericht anruft.
etc.
Durchsetzung z. B. von:

Schmerzensgeldansprüchen

für die anlässlich eines Verkehrsunfallgeschehen erlittenen physischen wie psychischen Verletzungen steht dem Geschädigten einen angemessene Schmerzensgeldanspruch zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art und dem Umfang sowie der Dauer der Verletzung.
Bei erheblichen Dauerschädigungen kann der Verletzte neben einer festen Schmerzensgeldzahlung auch eine lebenslange Schmerzensgeldrente beanspruchen.

Neben dem immateriellen Schmerzensgeld kann der Geschädigte auch den materiellen Schaden, z.B.  Zahlung von Gewinnentgang, Sachschäden oder die unfallbedingte Berufs– bzw. Arbeitsunfähigkeit geltend machen.

Schadenersatzforderungen

Der Geschädigte hat gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Kraftfahrhaftpflichtversicherer Anspruch auf Schadensersatz aller materiellen wie immateriellen unfallbedingten Schäden.
Der Geschädigte kann direkt gegenüber der Kraftfahrhaftpflichtversicherung seines Unfallgegners seine Ansprüche außergerichtlich wie gerichtlich geltend machen. Die Kraftfahrhaftpflichtversicherung ist die einzige Haftpflichtversicherung die vom Geschädigten direkt verklagt werden kann.

Ordnungswidrigkeit / Verkehrsrecht

Wir verteidigen Sie im Vor- und Hauptverfahren der Ordnungswidrigkeit, z.B. bei Bußgeldverfahren im Verkehrsrecht (Geschwindigkeitsüberschreitung) durch zielführende Verteidigung.
Bei drohender Gefahr der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. bei drohenden Fahrverboten kämpfen wir kompetent für den Erhalt Ihres Führerscheins.

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Strafrecht

Auf allen Gebieten des Strafrechts übernehmen wir Ihre engagierte Verteidigung vor Strafgerichten in Bayern und bundesweit bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe.

Verteidigung

  • bei Gewaltdelikten wie Körperverletzung bis hin zu Schwurgerichtssachen (Kapitalstraftaten) wie z. B. Mord und Totschlag
  • bei Eigentumsdelikten und Betrug
  • bei Betäubungsmittelsachen (Maßregelvollzug § 64 StGB, §§ 35, 36 BtmG)
  • bei Steuerstrafsachen
  • bei Internetkriminalität
  • bei Verstößen gegen das Verkehrsstrafrecht

bei Verstößen gegen das Verkehrsordnungswidrigkeitsrecht, z. B. wenn die Gefahr der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr besteht, bei Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsüberschreitung oder Rotlichtverstoß, Unterstützung bei Wiedererlangung der vorläufig entzogenen Fahrerlaubnis.


Betreuung

in der Untersuchungshaft und Strafhaft, Stellen von Haftprüfungsanträgen und Haftbeschwerden

  • in Strafvollstreckungssachen
  • als Nebenklägervertreter
  • als Zeugenbeistand

Hilfe

bei Büro- und Wohnungsdurchsuchungen

Sollte Ihr Anliegen hier nicht genannt sein, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.
Sicher können wir Ihnen kompetent weiterhelfen.

Erbrecht

Wir beraten Sie in allen Bereichen des Erbrechts, insbesondere bei der Abfassung Ihres Testaments, bei Fragen der Verteilung Ihres Vermögens, auch mit Auslandsbezug und der sicheren Durchsetzung Ihres letzten Willens im Wege der Testamentsvollstreckung.
Wir erstellen für Sie individuelle Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Wir unterstützen Sie bei der Betriebsübergabe an die nächste Generation.
Im Falle von Erbschaftsstreitigkeiten setzen wir Ihre Erbansprüche und/oder Pflichtteilsansprüche effektiv durch, auch mit Auslandsbezug.

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Arbeitsrecht

Wir beraten Sie bezüglich Ihrer Rechte aus dem Arbeitsverhältnis, wie beispielsweise Abfassung bzw. Überprüfung des Arbeitsvertrages, des Arbeitszeugnisses, Abmahnung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung, Aufhebungsvertrag.
Im Streitfall vertreten wir Sie vor allen Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Mietrecht

Im Bereich des Mietrechts sind wir umfassend für Sie tätig, z. B. in den Bereichen Abfassen von Mietverträgen, Geltendmachung von Mietminderung, Abmahnung, Kündigung, gerichtliche Vertretung.

Gerade eine Kündigung muss zahlreiche formelle und inhaltliche Voraussetzungen erfüllen, um das Mietverhältnis wirksam zu beenden. Hierbei gibt es keine nachträgliche Heilungsmöglichkeit. Dies bedeutet, dass die Kündigungsfrist von neuen zu Laufen beginnt. Gerne beraten wir Sie und erstellen eine rechtssichere Kündigung bzw. prüfen die erhaltene Kündigung (Kontakt zur Terminvereinbarung).  

Im Mietrecht sind in mehreren Fällen kurze Fristen zu beachten. Im Falle der Kündigung kann der Mieter bis zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses der Kündigung widersprechen und einen Härtefall geltend machen. Auch nach Beendigung des Mietverhältnisses droht Gefahr durch Verfristung falls Schäden an der Wohnung geltend gemacht werden sollen. Wird die sechsmonatige Frist ab Übergabe der Wohnung verpasst, können Schäden nicht mehr gegenüber den Mietern geltend gemacht werde! 

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Aktuelles aus der Kanzlei

Umgangskosten als echter Abzugsposten - welche Neuerungen sollen im Unterhaltsrecht kommen?

Im Jahr 2024 plant die Regierung eine Reform des Unterhaltsrechts. Dabei stehen im Wesentlichen drei Punkte im Vordergrund:

  • Kindesunterhalt…
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Brauche ich ein Testament?

Ab wann macht ein Testament Sinn?

Die gesetzliche Erbfolge regelt eindeutig die Erbquote nach dem Tod. Jedoch besteht auch bei klaren…

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Wann macht eine Mediation Sinn?

Statt einem Gerichtsverfahren eine Mediation?

Eine Mediation stellt eine Lösung eines Streites zwischen zwei Parteien nach einem mehrstufigen Konzept…

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Erbrecht - Meine Tochter/Mein Sohn bekommt das Haus, mein Enkel mein Sparbuch

Testierfreiheit- klingt besser als es ist!

Obwohl jeder in seinem letzten Willen frei ist, kann nicht alles ins Testament. Neben dem…

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Unsere neue Online-Hilfe bei Trennung und Scheidung

Zukünftig bieten wir Ihnen einen neuen Service in unserer Kanzlei:

Bei Trennung und Scheidung können Sie unser online Formular unter

https://www.dei…

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2024 - gerechter Inflationsausgleich?

Die "Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2024 geändert. Damit werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der…

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Die Rechtsanwälte der Kanzlei Hofmann & Hofmann

mit besonderen Fachkenntnissen und praktischen Erfahrungen beraten Sie bei Ihren außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsproblemen.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Peter Hofmann

Weitere Schwerpunkte:
Strafrecht
Verkehrsrecht
Arbeitsrecht
Bau- und Architektenrecht
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Bank- und Kapitalmarktrecht
Verwaltungsrecht

und ausgebildeter Mediator

  1. Vita

...studierte an der Universität Regensburg Rechtswissenschaften und Wirtschaftswissenschaften.

Vor seinem Studium absolvierte er in der damaligen Bayerischen Vereinsbank Regensburg eine Banklehre und ist seitdem ein geprüfter Bankkaufmann.

Nach dem Staatsexamen arbeitete Peter Hofmann in verschiedenen namhaften Rechtsanwaltskanzleien sowie bei der Nürnberger Versicherung, Generaldirektion Nürnberg.

Neben dem Schwerpunkt auf Versicherung und die Nähe zur Wirtschaft rückte in der Folgezeit zunehmend das Strafrecht in den Vordergrund seiner Tätigkeit.

Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familienrecht
Birgit Hofmann

Weitere Schwerpunkte:
Erbrecht
Arbeitsrecht

und ausgebildete Mediatorin im Rahmen des Familienrechts

  1. Vita

Birgit Hofmann studiert in Regensburg und Lausanne (Schweiz) Rechtswissenschaften. In der Schweiz richtet sie ihren Fokus auf das internationale Privatrecht.

Birgit Hofmann arbeitete nach Abschluss ihrer Studien in namhaften Rechtsanwaltskanzleien.

1987 gründete sie mit ihrem Ehemann Peter Hofmann die Rechtsanwaltskanzlei Hofmann & Hofmann.

Rechtsanwältin Hofmann ist unter anderem Mitglied des Runden Tisches gegen häusliche Gewalt der Stadt Regensburg.

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
Maximilian Hofmann

Schwerpunkte:
Erbrecht
Mietrecht
Familienrecht
Arbeitsrecht

und ausgebildeter Mediator

  1. Vita

… studierte an der Universität Regensburg. Ab dem Wintersemester 2010/11 war er bereits zusätzlich für die Kanzlei Hofmann & Hofmann tätig.

Nach dem Zweiten Staatsexamen trat Maximilian Hofmann als Rechtsanwalt in die Kanzlei Hofmann & Hofmann ein.

Seit seiner Zulassung als Rechtsanwalt im Juni 2018 betreute er das familien- und erbrechtliche Referat unserer Kanzlei.

Mit Urkunde vom 11.01.2022 verlieh die Rechtsanwaltskammer Nürnberg Herrn Maximilian Hofmann die Befugnis, die Bezeichnung Fachanwalt für Familienrecht zu führen. 

Voraussetzung für die Verleihung der Erlaubnis zur Führung des Titels "Fachanwalt für Familienrecht" ist der Nachweis von besonderen theoretischen und praktischen Kenntnissen auf dem Gebiet des Familienrechtes. Solche Kenntnisse liegen nur vor, wenn sie auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, was üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und praktische Erfahrung im Beruf vermittelt wird. Hierfür sind auch regelmäßig Fortbildungen verpflichtend.

Nach Abschluss des Mediationslehrganges im Jahr 2022 hat Herr Maximilian Hofmann unfassenden theoretisches und praktisches Wissen im Bereich der Streitlösung durch die Methoden der Mediation erlangt. Er ist regelmäßig als Mediator tätig.

Rechtsanwältin
Sabrina Stöckle

Schwerpunkte:
Verkehrsrecht
Strafrecht
Familienrecht
Arbeitsrecht

  1. Vita

… studierte seit April 2016 an der Universität Regensburg und schloss das Studium mit dem Ersten Staatsexamen 2021 ab. Ihr Referendariat absolvierte Sabrina Stöckle am OLG Nürnberg bis Dezember 2023. Bereits im Rahmen Ihrer Wahlstation war sie seit Juli 2023 für die Kanzlei Hofmann & Hofmann tätig.

Mit Urkunde vom 24. Januar 2024 wurde Sabrina Stöckle zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Ihre Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Familien-, Verkehrs- und Strafrecht.

Unsere Teammitarbeiter

Michaela Tschirner
Kanzleivorsteherin

Renate Hammerl
RA-Fachangestellte

E. Zeneli

FAQ des Rechts - Häufig gestellte Fragen Hier ein kurzer detailliert dargestellter Auszug einzelner Rechtsgebiete.

Trennung! Welche Folgen hat dies für Unterhaltsansprüche?

Bei einer Trennung entstehen Unterhaltsansprüche.
Unterhaltsberechtigt sind:

  • Gemeinsame Kinder
  • Der gemeinsame minderjährige Kinder betreuende Elternteil. Dabei ist zu beachten, dass der Anspruch nur bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des jüngsten Kindes ungekürzt besteht.
  • Gemeinsame volljährige Kinder, soweit in Ausbildung
  • Der geringer verdienende Ehegatte in den ersten zwölf Monaten bei Trennung

Art und Umfang von Unterhaltsleistungen richten sich nach der Ausgestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse.
Die Rechtsprechung zum Unterhalt ist häufig einzelfallbezogen. Lassen Sie sich hinsichtlich eventueller Unterhaltsansprüche detailliert von Ihrem Anwalt beraten.
Das Sorgerecht für minderjährige Kinder steht den Ehegatten weiterhin gemeinsam zu.
Der die Kinder nicht betreuende Elternteil hat ein Umgangsrecht.
Ein Scheidungsverfahren kann nach Ablauf des Trennungsjahres eingeleitet werden.

Das Kind gehört zu mir! Oder doch nicht? Der Konfliktfall zwischen den Eltern und die Folgen für das Sorgerecht

Grundsätzlich sind die Eltern eines Kindes unabhängig von Eheschließung, Trennung oder Scheidung für ihr gemeinsames Kind gemeinsam verantwortlich. Das Gesetz geht etwas lebensfremd davon aus, dass Eltern Ihre Beziehungsebene streng von der Elternebene trennen können. Daher ist das gemeinsame Sorgerecht für das Kind der Regelfall.

Bei nichtehelichen Kindern ist darauf zu achten, dass erst mit der Sorgerechtserklärung ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern begründet wird. Die Vaterschaftsanerkennung reicht hierfür nicht aus. Die nichteheliche Mutter kann jedoch die Begründung des gemeinsamen Sorgerechte verhindern. Der Vater muss dann in einem gerichtlichen Verfahren das gemeinsame Sorgerecht geltend machen.

Das Sorgerecht umfasst alle Lebensbereiche des Kindes. Die Eltern können auf Grund dieses Rechtes umfassend die wesentlichen Entscheidungen im Leben ihrer Kinder bis zu deren Volljährigkeit treffen, müssen aber beachten, dass dem Kind mit fortschreitendem Alter mehr Freiraum für eigenständige Entscheidungen zu geben ist. Gleichzeitig sind die Eltern zur umfassenden Wart und Pflege verpflichtet.

Im Wesentlichen umfasst das elterliche Sorgerecht das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsführsorge, die schulischen Angelegenheiten, die Vermögensvorsorge und die Personenfürsorge als Sammelbegriff für sonstige Angelegenheiten (Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit usw.).

Gerade die gemeinsame Entscheidungsbefugnis führt im Trennungsfall zu nahezu unlösbaren Konflikten. Da der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes nur gemeinsam bestimmt werden kann, verhindert dies meist einen Auszug eines Elternteiles mit dem Kind in eine neue Wohnung. Jedoch gibt es in diesen Fällen Möglichkeiten gerichtlich Lösungen herbeizuführen (Zuweisung der Ehewohnung, Sorgerechtsübertragung in Teilen u.ä.). Wir beraten Sie gerne und zeitnah, welche gerichtlichen Maßnahmen angestrengt werden und begleiten diese kompetent. Vereinbaren Sie hierzu schnell und unkompliziert einen Termin bei uns (Kontakt).

Gerade bei unüberbrückbaren Konfliktsituationen der Eltern gibt es die Möglichkeit, einem Elternteil umfassende Entscheidungsmöglichkeiten gerichtlich einräumen zu lassen. Die Voraussetzungen hierfür müssen aber genau geprüft werden. Wir beraten Sie gerne zeitnah und klären Sie über Ihre rechtlichen Möglichkeiten auf. Vereinbaren Sie hierzu schnell und unkompliziert einen Termin bei uns (Kontakt).

Sobald der gewöhnliche Aufenthaltsort des Kindes geklärt ist bzw. das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil übertragen ist, kann der betreuende Elternteil die täglichen Angelegenheiten alleine regelt. Nur bei wesentlichen Entscheidungen (Schule, Religionszugehörigkeit usw.) verbleibt es bei einer gemeinschaftlichen Entscheidung.

Manche Entscheidungen können die Eltern nicht selbst treffen. Bei bedeutenden Entscheidungen im Bereich der Vermögensvorsorge benötigen die Eltern eine Erlaubnis des Familiengerichtes (z.B. bei Erbausschlagungen, Schenkung von Eigentumswohnungen oder vermieteten Hausgrundstücken usw.) Wir beraten Sie gerne umfassend. Vereinbaren Sie hierzu schnell und unkompliziert einen Termin bei uns (Kontakt).

Bekomme ich während meiner Ausbildung/ meines Studiums Unterhalt? Was gilt bei einer Weiterbildung?

Der Begriff Ausbildungsunterhalt gibt es im Unterhaltsrecht zweimal. Zum einen besteht ein solcher Unterhaltsanspruch zwischen Kind und Eltern, zum anderen kann dieser ein Teil des nachehelichen Unterhaltes zwischen Eheleuten sein. Letztere hat viele schwer nachzuweisende Voraussetzungen (ehebedingte Nachteile im Hinblick auf den Beruf, wenig Chancen auf eine Job usw.).

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Ausbildungsunterhalt des Kindes    

Jedem Kind steht nach dem Gesetz ein Anspruch auf Finanzierung einer angemessenen Vorbildung zum Beruf gegenüber seinen Eltern zu.

Wenn Sie/Ihr Kind volljährig ist, muss dabei der Unterhaltsanspruch selbst geltend gemacht werden. Eine Vertretung durch einen Elternteil ist nicht mehr möglich und zulässig, da beide Eltern nach Ihren Einkommensverhältnissen auf den Unterhalt haften.

Dabei gibt es oft Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Einkommen, vor allem wenn ein Elternteil nur Teilzeit arbeitet.

Die Unterhaltshöhe wird wie bei einem minderjährigen Kind nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Schwierigkeiten treten oft auf, wenn ein Elternteil mit der Ausbildungswahl unzufrieden ist oder deren Erfolgschancen anzweifelt. Geschuldet ist nämlich nur eine angemessene Ausbildung zum Beruf. Auch wenn bei der Wahl der Ausbildung große Freiheiten bestehen, müssen die Eltern nicht jede Wahl hinnehmen.

Streit entsteht auch oft, wie lange Unterhalt gezahlt werden muss. Geschuldet ist nur die Finanzierung  EINER Ausbildung. Jedoch ist die Rechtsprechung durchaus großzügig bei einem begründeten Wechsel der Ausbildung am Anfang der Ausbildungszeit.

Auch eine mehrstufige Ausbildung (Lehre – BOS – Studium) wird als einheitlich gewertet, wenn ein fachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Stufen besteht.

Ein freiwilliges soziales Jahr steht einem späteren Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Ob innerhalb des freiwilligen sozialen Jahres Unterhalt geschuldet ist, muss im Einzelfall geprüft werden.

Zur Beantwortung der dringendsten Fragen können Sie bei uns schnell und unkompliziert einen Termin vereinbaren.

Benötige ich ein Testament? Welche Besonderheiten bestehen bei einer Parsh-Work-Familie?

Die gesetzliche Erbfolge regelt eindeutig die Erbquote nach dem Tod. Jedoch besteht auch bei klaren Erbverhältnissen ein Regelungsbedürfnis. Die Erbquote gibt nur die Beteiligung am Gesamtvermögen an. Selbst wenn nur leibliche Kinder vorhanden sind, kann ein Bedürfnis zur Absicherung des längerlebenden Ehegatten bestehen. Eine Erbengemeinschaft ist auf Auflösung ausgerichtet, sodass durchaus das Familienheim nach dem Tod des vorversterbenden Ehegattens gegen den Willen des längerlebenden Ehegattens verkauft werden kann. Dies muss nicht unbedingt auf das Betreiben der Kinder erfolgen. Fällt ein Mitglied der Erbengemeinschaft (auch unverschuldet durch Arbeitsplatzverlust, Krankheit oder auch Trennung) in Zahlungsschwierigkeiten können die Gläubiger auf den Anteil an der Erbengemeinschaft zugreifen und ggf. in das Grundstück des Familienheims vollstrecken.

Auch bei dem beliebten Berliner Testament kann es zu ein Schwierigkeiten des längerlebenden Ehegattens kommen. Dieser ist bei der üblichen Formulierung des Berliner Testamentes mit erheblichen Pflichtteilsansprüchen der Kinder belastet. Meist führen die entgegen der beabsichtigten Absicherung des längerlebenden Ehegattens zum Verkauf des Familienheims zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche.   

Im Zusammenhang mit eine Patsch-Work-Familie ist auch schon in jungen Jahren an ein Testament zu denken. Da in der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatte des Verstorben begünstigt ist und ggf. zu leiblichen Kindern des Verstorbenen kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, kann das ganze oder große Teile des Vermögens an Personen fließen, die den Verstorben gar nicht kennen. So kann unter Umständen bei einem tödlichen Verkehrsunfall das Vermögen an den Vater/Familie des nicht leiblichen Kindes des neu verheirateten Ehepaares fallen. So makaber es auch klingen mag, hängt alles von der Reihenfolge des Versterbens des Insassen des verunglückten PKWs ab. Letztlich ist die Erbfolge dann zufällig.

Wir beraten Sie gerne zur Errichtung eines Testaments! Hierbei ist darauf hinzuweise, dass ein Testament gerade kein notarielles Form benötigt. Teure Notarkosten können umgangen werden.   

Ich habe geerbt. Was muss beachtet werden?

Eine Erbschaft geht zum Zeitpunkt des Todes auf den Erben über, der sogenannte
„Anfall der Erbschaft“.
Der Begünstigte kann das Erbe innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Anfallens einer Erbschaft gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht ausschlagen. Nach Ablauf dieser Frist oder nach konkreter Annahme des Erbes, kann die Erbschaft nicht mehr ausgeschlagen werden. Möglicherweise lässt sich die Annahme aber anfechten.
Eine teilweise Annahme einer Erbschaft gibt es nicht, es gilt „alles oder nichts“.
Die Erbschaft umfasst das auf den Erben übergegangene Vermögen des Erblassers in seiner Gesamtheit: Das heißt, der Erbe übernimmt Bargeld, Immobilien und Gegenstände des Erblassers genauso wie Rechtsverhältnisse und Schulden des Erblassers.
Je nachdem in welchem verwandtschaftlichen Verhältnis der Erbe zum Erblasser gestanden hat, ergeben sich sogenannte Freibeträge zur Zahlung einer Erbschaftssteuer. Diese Freibeträge staffeln sich wie folgt, § 16 ErbStG:

  • Ehegatten: € 500.000,00
  • Lebenspartner (eingetragene Lebensgemeinschaft): € 500.000,00
  • Kinder: € 400.000,00
  • Enkel: € 200.000,00
  • Übrige Personen der Steuerklasse I (z. B. Eltern): € 100.000,00
  • Personen der Steuerklasse II (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen): € 20.000,00
  • Personen der Steuerklasse III (übrige): € 20.000,00

Ein überlebender Ehegatte bzw. ein überlebender Lebenspartner erhält neben dem persönlichen Freibetrag einen besonderen Versorgungsfreibetrag in Höhe von weiteren € 256.000,00, der um den Wert von Versorgungsbezügen (Pensionen, Renten etc.) gekürzt wird. Hat die Erbschaft einen höheren Wert als der Freibetrag, so ist für den höheren Wert entsprechend dem verwandtschaftlichen Verhältnis anteilig Erbschaftssteuer zu entrichten. Für detaillierte Fragen und Beratungen steht Ihnen Ihr Anwalt gern zur Verfügung.

Mein Vermieter hat mir gekündigt! Welche Rechte habe ich?

Entscheidend ist die Frage, warum Ihnen durch den Vermieter gekündigt wurde. Gründe für eine Kündigung sind in der Regel aus dem Kündigungsschreiben ersichtlich, müssen teilweise im Kündigungsschreiben ausdrücklich aufgeführt werden.
Kündigt Ihnen Ihr Vermieter beispielsweise mit der Argumentation, er benötige die von Ihnen bewohnten Mieträumlichkeiten zur eigenen Nutzung, so muss das Kündigungsschreiben detailliert angeben, für wen, warum und ab wann der Vermieter den von Ihnen zurzeit genutzten Wohnraum benötigt. Dieser Kündigung können Sie mit der Argumentation widersprechen, dass die Beendigung des Mietverhältnisses für Sie eine Härte darstellen würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Der Wunsch des Vermieters auf eigene Nutzung steht im Verhältnis zu Ihrem Wunsch auf Fortsetzung des Mietverhältnisses in einem groben Missverhältnis.
Ihren Widerspruch und Ihre diesbezügliche, ausführliche Begründung gegen die Kündigung haben Sie, soweit Ihr Vermieter Sie im Kündigungsschreiben nicht zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert hat, spätestens im ersten Termin eines Räumungsrechtsstreits zu erklären.
Hat Ihnen Ihr Vermieter gekündigt, weil Sie z. B. mit der Zahlung Ihrer Miete seit mehr als zwei Monaten in Verzug sind, so reicht im Kündigungsschreiben ein kurzer Hinweis auf diesen Zahlungsrückstand aus.
In einem solchen Fall besteht kein besonderes Schutzinteresse gegenüber Ihnen als Mieter, denn Sie sind in der Pflicht zu wissen, was Sie wann bezahlen müssen.
Ein Widerspruch gegen die Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter den oben genannten Bedingungen kommt aufgrund Ihres massiven Verstoßes gegen mietvertragliche Verpflichtungen nicht in Betracht. Die einzige Rettungsmöglichkeit für Sie besteht darin, die als Kündigungsgrund herangezogenen und von Ihnen geschuldeten Ausstände (zzgl. eventueller, zwischenzeitlicher weiterer Mietzahlungen) spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs vollständig auszugleichen.
Eine solche Rettungsmöglichkeit haben Sie jedoch auch nur einmal innerhalb von zwei Jahren. Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt beraten, er wird Ihnen Ihre rechtlichen Möglichkeiten detailliert erläutern.

Ich habe von meinem Arbeitgeber eine Abmahnung/eine Kündigung erhalten. Was kann ich tun?

Mit einer Abmahnung soll einem Arbeitnehmer ein arbeitsrechtlich relevantes Fehlverhalten unmissverständlich vor Augen geführt werden und ihm die Möglichkeit gegeben werden, dieses Fehlverhalten zukünftig abzustellen, da andernfalls die Kündigung des Arbeitsverhältnisses droht. Grundsätzlich ist eine Abmahnung somit Voraussetzung für den Ausspruch einer Kündigung, sie ist jedoch dann entbehrlich, wenn es dem Arbeitgeber weder möglich noch zumutbar gewesen wäre, das Fehlverhalten des Arbeitnehmers abzumahnen, was beispielsweise der Fall ist, wenn der Arbeitnehmer bei einem Diebstahlsdelikt angetroffen wurde.

Die Kündigung dagegen stellt den Wunsch des Arbeitgebers dar, das bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich oder fristgemäß zu einem bestimmten, in der Kündigung angegebenen, Zeitpunkt beenden zu wollen.

Zunächst sind die in Abmahnung und Kündigung angegebenen Inhalte durch Sie als Arbeitnehmer detailliert zu prüfen. Nötigenfalls muss der Abmahnung widersprochen und der Arbeitgeber aufgefordert werden, die Abmahnung zurückzunehmen. Kommt der Arbeitgeber einer Rücknahmeaufforderung nicht nach, ist der Rücknahmeanspruch gerichtlich durchzusetzen.

Für den Fall einer Kündigung steht der Arbeitnehmer darüber hinaus unter dem Schutz des Kündigungsschutzgesetzes. Dieses Gesetz regelt die Wirksamkeit von Kündigungen in Betrieben, in denen mehr als 5 Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt sind.

Eine Kündigung innerhalb des Regelungsbereichs dieses Gesetzes ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einen schwerwiegenden Kündigungsgrund nachweisen kann und die Kündigungsfristen eingehalten wurden.

Gerade bei der Kündigung sind dabei die im Kündigungsschutzgesetz genannten Fristen für den Arbeitnehmer unbedingt zu beachten: Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung ist vor dem zuständigen Arbeitsgericht der Antrag zur Feststellung zu stellen, dass eine Kündigung ungerechtfertigt erfolgte.

Das heißt, es muss nach Erhalt der Kündigung schnellstmöglich geklärt werden,

  • aus welchem Grund der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen hat,
  • ob die ausgesprochene Kündigung rechtsfehlerfrei erfolgte,
  • ob der Arbeitgeber seiner ausführlichen Begründungs- und Darlegungspflicht nachgekommen ist und
  • ob die vom Arbeitgeber aufgeführten Gründe im konkreten Fall ausreichen, um ein Kündigung begründen zu können.

Sowohl nach Erhalt einer Abmahnung, insbesondere aber nach Erhalt einer Kündigung, ist Ihnen ein ausführliches Beratungsgespräch mit Ihrem Anwalt zu empfehlen.

Wann kann ich von meinem Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis verlangen?

Eindeutige gesetzliche Regelungen zur Erstellung eines Zwischenzeugnisses gibt es nicht.
Überwiegend wird jedoch angenommen, dass ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis hat, wenn ein triftiger Grund für die Erstellung eines solchen Zwischenzeugnisses vorliegt.
Ein solcher Grund kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Wunsch äußert, sich anderweitig bewerben zu wollen, ohne die alte Stelle vorher zu kündigen. Der Arbeitnehmer sollte hierbei allerdings beachten, dass eine aus diesem Grund verlangte Erstellung eines Zwischenzeugnisses für Irritationen beim aktuellen Arbeitgeber führen kann.
Einen weiteren Grund stellt die Versetzung des Arbeitnehmers innerhalb der eigenen Firma dar. Vor allem wenn er in diesem Zusammenhang mit einem anderen Aufgabenbereich betraut wird, kann er einen Anspruch auf Erstellung eines Zwischenzeugnisses haben. Dies gilt auch dann, wenn ein Wechsel eines direkten Vorgesetzten oder ein Wechsel in der Führungsebene eines Betriebs bevorsteht.
Als Anlass zur Erstellung eines Zwischenzeugnisses kommt ebenfalls eine bevorstehende Elternzeit über einen längeren Zeitraum in Betracht. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen an den Anwalt Ihres Vertrauens, er berät Sie gern.

Ich wurde in einen Verkehrsunfall verwickelt! Was muss zur späteren Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen beachtet werden?

Sofern niemand verletzt wurde und Sie keine Erstversorgung leisten müssen, bzw. diese gesichert ist, sollten Sie nach dem Unfallgeschehen die Situation am Unfallort dokumentieren.
Machen Sie nach Möglichkeit Fotos von der Gesamtsituation und ein paar detaillierte Bilder von den entstandenen Schäden (auf diesen Bildern sollte möglichst immer ein Maßband zu erkennen sein, damit die Größenverhältnisse der Beschädigungen auf dem Bild nachzuvollziehen sind).
Achten Sie bei Ihren Bildern auch auf die Gesamtumstände wie Ampelschaltungen und Wetter- und Lichtverhältnisse.
Versuchen Sie, Zeugen des Unfallgeschehens zu ermitteln, und notieren Sie sich Name und Anschrift der Personen. Ziel und Zweck ist es, das Unfallgeschehen für Ihren Anwalt, für Versicherungen – und im schlimmsten Fall auch für ein Gericht – nachvollziehbar festzuhalten.
Bitten Sie den Unfallgegner Ihnen Führerschein und Fahrzeugpapiere vorzulegen, Sie selbst händigen ihm Ihre entsprechenden Unterlagen aus.
Sollte Ihnen die Hauptschuld an der Verursachung des Unfalls vorgeworfen werden, geben Sie keine Erklärungen ab, die ein Schuldeingeständnis darstellen.

Sobald sich Ungereimtheiten bei der Datenaufnahme, im Unfallgeschehen, in der Person des Unfallgegners ergeben oder sollten Sie aufgrund des Unfallgeschehens einfach zu aufgeregt sein, informieren Sie die Polizei und warten Sie deren Eintreffen ab.
(Achtung: Sollte bei dem Unfall ein Personenschaden entstanden sein, müssen natürlich unverzüglich die Polizei und ein Notarzt verständigt werden!)
Sollte durch Sie ein Schaden an einem abgestellten KFZ verursacht worden sein, ist das Eintreffen der Polizei in jedem Fall abzuwarten. Unterliegen Sie nicht dem Irrglauben, eine an der Windschutzscheibe des beschädigten KFZ angebrachte Visitenkarte reiche zunächst aus, und um alles Weitere könne man sich später kümmern: Dies wird im Regelfall als ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet und ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Als Nebenfolge hierzu wird Ihr Fehlverhalten in der Regel auch noch mit einem Fahrverbot geahndet.
Auch Ihre eigene KFZ-Versicherung muss über das Unfallgeschehen benachrichtigt werden. Zu einer solchen Unfallmeldung sind Sie nach versicherungsvertragsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet. Unterlassen Sie eine solche Meldung und ein Gericht kommt im Nachgang des Unfalls zu der Überzeugung, Sie hätten den Unfall verursacht, kann es passieren, dass Sie bei einer unterlassenen Meldung Ihren Versicherungsschutz verlieren. Dies führt dazu, dass Sie die aus dem Unfallgeschehen entstandenen Schadenskosten selbst zahlten müssen. Gern wird Ihnen Ihr Anwalt bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zur Seite stehen.

Ich bin geblitzt worden. Fahrverbot?

Ein Fahrverbot wird nicht automatisch bei jeder Geschwindigkeitsüberschreitung ausgesprochen. Relevant sind Geschwindigkeitsüberschreitungen, die innerhalb einer Ortschaft über 30 km/h und außerhalb über 40 km/h liegen. Beim Vorliegen einer solchen Geschwindigkeitsübertretung können sich, abhängig von der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung über dem jeweiligen Maximalwert, Fahrverbote von einem bis zu drei Monaten ergeben.
Aber Achtung: Auch wenn Sie die Geschwindigkeit nur um über 26 km/h überschreiten, mit einer solchen Überschreitung aber innerhalb eines Jahres gleich zweimal geblitzt werden, kann ein Fahrverbot über einen Monat ausgesprochen werden. Anknüpfungspunkt für das Fahrverbot ist immer der Umstand, dass dem KFZ-Führer ein grober oder beharrlicher Pflichtverstoß vorgeworfen werden kann. Trägt der KFZ-Führer im Einzelfall Umstände vor, die den Vorwurf des groben oder beharrlichen Pflichtverstoßes entkräften, kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden. Lassen Sie sich im Einzelfall von Ihrem Anwalt beraten.

Habe ich ein generelles Recht auf Umtausch bei Kauf einer Sache?

Zunächst vorweg: Ein generelles Umtauschrecht besteht nicht!
Gesetzlich geregelt ist der Kauf von mangelhafter Ware. Dann hat der Käufer die Möglichkeit der Wahl verschiedener Rechte:

  1. er kann eine Nacherfüllung verlangen oder
  2. vom Vertrag zurücktreten oder
  3. den Kaufpreis mindern oder
  4. Schadensersatz verlangen.

Voraussetzung für diese Ansprüche des Käufers ist, dass der von ihm erworbene Gegenstand bereits beim Kauf einen Mangel aufwies.
Wird beispielsweise ein Spielzeug gekauft, und am Tag des Geburtstags wird festgestellt, dass noch eine zweite Person den gleichen Gegenstand gekauft hat, so stellt dieser Umstand keinen Mangel dar.
Der Käufer hat folglich auch keinen rechtlichen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf Rücknahme der Ware.  Der Umstand, dass heutzutage die meisten Einzelhandelsgeschäfte in einem solchen Fall eine Rücknahme und teilweise sogar eine Erstattung des Kaufpreises erlauben, ist allein auf die Kulanz und den Kundenbindungswillen der jeweiligen Geschäfte zurückzuführen.
Erst bei einem tatsächlichen Mangel des gekauften Gegenstands ist demnach der Verkäufer verpflichtet, die beanstandete Ware zurückzunehmen, im Regelfall auch, dazu einen gleichwertigen, aber mangelfreien Gegenstand zu liefern.
Etwas differenzierter stellt sich ein Umtausch im Rahmen eines Einkaufs beispielsweise über das Internet dar. Hier kann durchaus ein generelles Rückgaberecht des Käufers bestehen. Fragen Sie im Einzelfall Ihren Anwalt, wir beraten Sie gern.

Jemand hat ungefragt ein Bild von mir im Internet veröffentlicht. Was kann ich tun?

Grundsätzlich haben Sie allein das Recht an Ihrem eigenen Bild. Das bedeutet, dass schon niemand berechtigt ist, ohne Ihre Erlaubnis überhaupt ein Foto von Ihnen zu machen. Dies beinhaltet auch, dass niemand berechtigt ist, ein von Ihnen erstelltes Foto zu veröffentlichen, soweit Sie nicht bei oder nach Erstellung des Fotos einer Veröffentlichung zugestimmt haben.
Ausnahmen hinsichtlich der Notwendigkeit zur Zustimmung zu einer Veröffentlichung ergeben sich in folgenden Situationen:

  • Es handelt sich um Bilder des Zeitgeschehens, auf denen Sie auftauchen,
  • Sie sind als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder Örtlichkeit mit auf dem Bild, oder
  • Sie erscheinen auf Bildern von Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen

Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, haben Sie das Recht, einer Veröffentlichung von Bildern Ihrer eigenen Person zu widersprechen.
Doch was passiert, wenn ein solches Bild von Ihnen bereits veröffentlicht wurde?
Die sollten von der Person, die das Bild veröffentlicht hat, verlangen, das Bild unverzüglich von der jeweiligen Internetseite zu entfernen und die Veröffentlichung unmittelbar einzustellen. Die Person hat zukünftig auch Sorge dafür zu tragen, dass das jeweilige Bild nicht mehr auf der Internetseite erscheint.
Nötigenfalls kann die Veröffentlichung im Vorfeld im Rahmen eines sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes untersagt und unterbunden werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um weitere Nachteile und weitere Veröffentlichungen zu verhindern.

Was ist eine Verbraucherinsolvenz?

Das Verbraucherinsolvenzverfahren steht natürlichen Personen offen, die nicht selbstständig wirtschaftlich tätig waren, also zum Beispiel Arbeitnehmer und -innen, Rentner und -innen sowie Arbeitslose. Es kann im Einzelfall auch auf Selbstständige Anwendung finden, wenn diese weniger als 20 verschiedene Gläubiger haben und gegen den Schuldner keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.
Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein vereinfachtes Insolvenzverfahren im Rahmen der gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung. Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahren ist, einer natürlichen Person (dem Schuldner), die zur Zeit in massiven wirtschaftlichen Problemen steckt und der die Überschuldung droht, einen wirtschaftlichen Neubeginn ohne Schulden zu ermöglichen.
Zunächst müssen Schuldner und Gläubiger versuchen, sich außergerichtlich zu einigen. Dazu muss der Schuldner umfassend seine Vermögensverhältnisse bis in das kleinste Detail offenlegen und seinen Gläubigern einen realistischen und auf den vorhandenen Daten basierenden Tilgungsplan unterbreiten. Wird ein solcher Tilgungsplan durch die Gläubiger nicht angenommen, kann der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht stellen.
Der Schuldner hat dem Gericht folgende Nachweise zu erbringen:

  • das Scheitern des außergerichtlichen Tilgungsplans
  • ein Verzeichnis des vorhandenen Vermögens
  • eine Vermögensübersicht
  • eine Aufstellung über die Gläubiger und deren Forderungen
  • einen Schuldenbereinigungsplan
  • eine Erklärung, dass die eingereichten Unterlagen richtig und vollständig sind

Das Gericht kann nunmehr erneut versuchen, eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen, andernfalls entscheidet es über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren.
Wird diesem Antrag stattgegeben, verwertet zunächst ein vom Gericht bestellter Treuhänder die Insolvenzmasse des Schuldners. Schließlich wird durch das Gericht die Restschuldbefreiung angekündigt, soweit die Gläubiger keine diesbezüglichen Versagungsgründe vortragen.
Innerhalb der Wohlverhaltenszeit muss die insolvente Person den pfändbaren Anteil ihres Arbeitseinkommens an den Treuhänder abführen, eine zumutbare Arbeit annehmen und jeden Arbeitsplatzwechsel melden. Diese Wohlverhaltensphase mit einer Fülle weiterer Regelungen und Vorschriften beträgt 6 Jahre. Verhält sich der Schuldner innerhalb dieser Zeit redlich, so erlässt das zuständige Insolvenzgericht nach ihrem Ablauf die bisherigen Schulden.
Von einem Insolvenzverfahren ausgenommen sind Geldstrafen und -bußen, Zwangs- und Ordnungsgelder sowie Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an den Anwalt, um rechtliche Nachteile zu verhindern.

Mein Nachbar macht ständig nachts Lärm. Was kann ich tun?

Zunächst ist Ihnen zu raten, zum Zeitpunkt der Ruhestörung zu versuchen, ein klärendes Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu führen.
Die meisten Nachbarrechtsstreitigkeiten haben ihre Ursache in nicht geführten Gesprächen und einem damit einhergehenden fehlenden Verständnis für die Situation des anderen. So schwer es im Moment der Ruhestörung auch erscheinen mag: auch den Versuch eines Gesprächs mit dem Ruhestörenden sollte man sich als Betroffener nicht nehmen lassen.
Sollte dieses klärende Gespräch keinen Erfolg bringen, bleibt Ihnen nichts anderes übrig als die Ordnungsbehörde/Polizei einzuschalten. Nur die Ordnungsbehörde/Polizei hat die Möglichkeit, kurzfristig die Einhaltung der Nachtruhe – nötigenfalls auch mit Zwangsmaßnahmen – durchzusetzen. Eine solche Zwangsmaßnahme kann beispielsweise die Mitnahme einer den Lärm verursachenden Musikanlage sein. Sollte eine solche Zwangsmaßnahme nicht ausreichend sein, weil zum Beispiel anwesende Personen Lärm verursachen, kann auch die Auflösung der den Lärm verursachenden Veranstaltung durch die Ordnungsbehörden/Polizei durchgesetzt werden.
Sollten ruhestörende Aktivitäten durch den Nachbarn regelmäßig vorgenommen werden, kann schließlich über einen entsprechenden Antrag vor Gericht auf Unterlassung dieser ruhestörenden Handlungen durch den Nachbarn nachgedacht werden. Hier ist die ausführliche Absprache mit einem Anwalt unter detaillierter Aufarbeitung der bisherigen Vorfälle anzuraten.
Zur Vorbereitung eines solchen Antrags sollten Ruhestörungen möglichst detailliert (Zeit, Dauer, Art der Ruhestörung) und möglichst Zeugen protokolliert werden. Wenden Sie sich mit Ihren Unterlagen an Ihren Anwalt, er wird Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer rechtlichen Ansprüche gern weiterhelfen.

Mein Arzt hat mich falsch behandelt. Kann ich Schadensersatz fordern?

Einen Schadensersatzanspruch gegen Ihren Arzt haben Sie dann, wenn eine objektive Fehlbehandlung vorliegt. Eine solche Falschbehandlung kann sich aus verschiedenen Pflichten des Arztes ergeben.
Eine Fehlbehandlung liegt vor, wenn der Arzt während eines laufenden Eingriffs oder während Ihrer Untersuchung tatsächlich einen Fehler begangen hat, der bei Ihnen zu einem Schaden geführt hat.
Aber auch in anderen Situationen kann eine Fehlbehandlung vorliegen. Ihr Arzt muss Sie beispielsweise vor einer Operation richtig und umfassend über mögliche Gefahren und Risiken informieren. Ebenso über die Möglichkeit anderer, weniger massiver Eingriffe muss der Arzt aufklären.
Wichtig ist, die genaue Fehlbehandlung festzustellen und zu dokumentieren. Dazu sollte zunächst durch einen weiteren Arzt oder Gutachter die bei Ihnen durchgeführte Maßnahme sowie der eingetretene Schaden untersucht und festgehalten werden.
Ebenfalls eine Sicherung der Krankenakten, die zwischenzeitlich über Sie an verschiedenen Stellen angelegt wurden, durch den Gutachter oder Rechtsanwalt ist sehr wichtig. Hiermit wird zum einen die notwendige Dokumentation ärztlicher Beratungen und/oder Eingriffe vor einer Veränderung oder einem Verschwinden der Unterlagen gesichert, zum anderen geben diese Akten entscheidende Hinweise auf die Behandlungsmethoden und -vorgänge, die bei Ihrer Behandlung zur Anwendung gekommen sind.
Aus der Gesamtheit dieser Informationen lässt sich schließlich für einen Sachkundigen ableiten, ob in Ihrem Fall von einer einen Schadensersatzanspruch auslösenden Falschbehandlung auszugehen ist oder nicht.
Eine erfolgreiche Heilbehandlung setzt aber auch die Mitwirkung des Patienten in vielfacher Hinsicht voraus. Beim Feststellen des Fehlens solcher Mitwirkungsverpflichtungen des Patienten kann ein nach den oben genannten Grundsätzen festgestellter Schadensersatzanspruch aufgrund einer festgestellten Falschbehandlung des Arztes auch wieder ausgeschlossen werden. Nehmen Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch, um eine optimale Durchsetzung Ihrer Interessen zu erreichen.

Der Mieter meiner Wohnung bezahlt keine Miete mehr. Was kann ich tun?

In den meisten Formularmietverträgen zur Vermietung von Wohnraum (bspw. der Haus- und Grundbesitzervereine) ist standardmäßig vereinbart, dass die Mietzahlung durch den Mieter jeweils zum dritten Werktag eines Monats zu erfolgen hat.
Sollte Ihr Mieter dieser Mietzahlungsverpflichtung schon nur einen Monat nicht nachkommen, können Sie bereits in diesem ersten Monat die fehlende Mietzahlung gegenüber dem Mieter mit einer Abmahnung und einer Zahlungsaufforderung geltend machen.
Dabei sollte das Abmahnungsschreiben unter detaillierter Nennung des nicht gezahlten Mietbetrags dem Mieter per Einschreiben/Rückschein zugestellt werden.

Sobald der Mieter auch für einen weiteren Monat die vollständige Mietzahlung schuldig bleiben, haben Sie die Möglichkeit, dem Mieter eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses aufgrund des vollständigen Zahlungsausstands für zwei Monatsmieten zu erklären. Mit dieser Kündigung wird der Mieter aufgefordert, die Mieträumlichkeiten innerhalb von 14 Tagen an den Vermieter in geräumtem Zustand zu übergeben. Soweit der Mieter dieser Rückgabeaufforderung nicht nachkommt, kann vor dem zuständigen Amtsgericht das Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit der Kündigung und Räumung des Mietraums, das sogenannte Räumungsverfahren, eingeleitet werden. Ein solches Räumungsverfahren kann kosten- und zeitintensiv werden. Wenden Sie sich an Ihren Anwalt, um weitere Nachteile zu vermeiden, er wird Sie kompetent und umfassend beraten.

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Rechtsanwaltskanzlei
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