BGH: Keine doppelte Zahlung für die Nutzung der Ehewohnung nach Trennung
Mit Beschluss vom 27.11.2024 (Az. XII ZB 28/23) hat der BGH eine wichtige Entscheidung zur Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung nach der Trennung getroffen.
Hintergrund:
Nach der Trennung lebte ein Ehepartner weiterhin allein in der gemeinsamen Immobilie, während der andere auszog. Der ausgezogene Ehepartner verlangte nun eine monatliche Nutzungsentschädigung– also eine Art „Miete“ für die Benutzung seines Miteigentumsanteils. Das Gericht stellte nun klar: Eine solche Zahlung ist nicht zusätzlich zulässig, wenn der Wohnvorteil bereits bei der Berechnung des Trennungsunterhalts berücksichtigt wurde.
Konsequenzen:
„Muss ich für die Ehewohnung zahlen – und gleichzeitig Unterhalt leisten oder erhalten? Diese Frage hat der BGH nun eindeutig entschieden:
Wenn der Wohnwert der Immobilie bereits in den Unterhalt berücksichtigt worden ist, darf er nicht noch einmal über eine Nutzungsentschädigung geltend gemacht werden.
Fehlt es allerdings an einer derartigen Unterhaltsregelung (z. B. weil diese noch nicht vereinbart oder gerichtlich geklärt ist), muss das Gericht dennoch prüfen, ob ein hypothetischer Unterhaltsanspruch besteht – und wie sich der Wohnvorteil darauf auswirkt.
Tragweite der Entscheidung:
Getrenntlebende Ehepartner wissen nun besser, welche finanziellen Verpflichtungen wirklich bestehen – und welche nicht. Das schützt vor unangemessenen Doppelzahlungen und kann auch außergerichtliche Einigungen erleichtern.
Unsere Empfehlung:
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