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Trennung und mein Ehegatte kann von mir etwas erben? Dringende Handlungsempfehlung!

Wie eng Familienrecht und Erbrecht miteinander verknüpft sind, zeigt eine aktuelle Entscheidung des OLG Celle (Az. 6 W 148/24) sehr deutlich. Sie macht klar: Wer heiratet – oder sich scheiden lässt – sollte nicht nur an Unterhalt und Zugewinnausgleich denken, sondern auch an die erbrechtlichen Folgen.

Die Trennung und sogar die Scheidung der Ehegatten führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer früher testamentarisch verfügten Erbeinsetzung! Und auch ohne Testamentserrichtung bleibt das gesetzliche Erbbrecht des nun getrenntlebende Ehegatte erhalte - mit Pflichtteilsberechtigung (vgl. § 1933 BGB)!

Neueste Entscheidung OLC Celle:

Was war passiert?

Ein Ehepaar hatte kurz vor der Hochzeit einen Erbvertrag abgeschlossen und sich darin gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Einige Zeit später kam es zur Trennung. Die Ehefrau stellte einen Scheidungsantrag, der Ehemann stimmte der Scheidung zu – verstarb jedoch noch vor Abschluss des Verfahrens. Die Ehefrau beantragte daraufhin einen Erbschein als Alleinerbin. Das zuständige Amtsgericht lehnte den Antrag ab – zu Recht, wie auch das OLG Celle nun bestätigte.

Die rechtliche Grundlage:

Nach § 2077 BGB wird eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag), die zugunsten des Ehegatten getroffen wurde, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod geschieden wurde – oder die Scheidung unmittelbar bevorstand und der Erblasser ihr zugestimmt hatte. Diese Vorschrift dient dem Schutz des mutmaßlichen Willens des Erblassers: Nach einer Trennung will kaum jemand den Ex-Partner noch als Erben einsetzen. Das OLG wendet § 2077 Abs. 1 BGB entsprechend auf den Erbvertrag an, obwohl dieser vor der Hochzeit abgeschlossen wurde. Es bestehe ein zeitlicher, sachlicher Zusammenhang zur Ehe und zum Verlöbnis, die diese Anwendung rechtfertige. 

Im konkreten Fall hatte der Ehemann der Scheidung im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren zugestimmt, die Voraussetzungen für eine Scheidung lagen vor – deshalb wurde die im Erbvertrag vereinbarte Erbeinsetzung als unwirksam gewertet, obwohl die Ehe zum Zeitpunkt des Todes noch formal bestand. Eine im Verfahrenskostenhilfeverfahren angekündigte Zustimmung genügt somit laut dem Gericht den Anforderungen des § 2077 BGB. 

Was bedeutet das für Sie?

Auch Erbverträge, die vor der Ehe geschlossen wurden, können durch spätere Trennung oder Scheidung ihre Wirkung verlieren, wenn ein Ehegatte der Scheidung zugestimmt hat und die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt waren. 

Unser Rat: Frühzeitig vorsorgen

Gerade bei der gemeinsamen Vermögensplanung rund um eine Eheschließung – etwa bei gemeinsamer Immobilienanschaffung – werden häufig Erbverträge oder Testamente zugunsten des Ehepartners geschlossen. Was viele nicht wissen: Kommt es später zur Trennung, führt dies grundsätzlich allein nicht zur Unwirksamkeit der Erbeinsetzung. Es verbleibt zunächst bei dem Erbrecht des Ehegatten. 

 

Wenn Sie Ihre Nachlassregelung rechtzeitig und klar regeln möchten, sind wir gern für Sie da. Wir beraten Sie verständlich und praxisnah zu allen Themen rund um Erbrecht, Eheverträge und Nachlassplanung – besonders dann, wenn Trennung oder Scheidung eine Rolle spielen.