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Der Nachname meines Kindes bleibt trotz Scheidung? Neues Namensrecht, neue Chancen

Neues Namensrecht, neue Chancen – OLG Karlsruhe weist den Weg (OLG Karlsruhe vom 30. Mai 2025 (Az. 5 WF 4/25)) 

 

Es gibt häufig Situationen nach Trennung oder Scheidung, in denen das Kind bei einem Elternteil lebt und kaum oder keinen Kontakt mehr zum anderen Elternteil hat. Dennoch trägt das Kind oft noch den Nachnamen des Elternteils, bei dem es nicht lebt und zu dem es kaum oder gar keinen Bezug mehr hat. 

 

In solchen Fällen stellt sich der betreuende Elternteil oft die Frage, ob eine Namensänderung des Kindes möglich ist. Insbesondere dann stellt sich diese Frage, wenn man selbst wieder den eigenen Namen annehmen möchte, aber nicht möchte, dass man und das Kind unterschiedliche Nachnamen tragen. 

Unproblematisch ist dies, wenn der andere Elternteil der Namensänderung zustimmt. Doch was, wenn er widerspricht?

 

Bisher war eine Namensänderung gegen den Willen eines Elternteils nur möglich, wenn sie unbedingt zum Wohl des Kindes erforderlich war. Dieser strenge Maßstab erschwerte es jedoch oft, eine Namensänderung durchzusetzen.

 

Seit dem 1. Mai 2025 gilt ein neues Namensrecht. Nun ist es deutlich einfacher, den Nachnamen eines Kindes auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils und durch Ersetzung des Familiengerichts zu ändern.

 

Seit Mai 2025 reicht es aus, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes „dient“– sie muss nicht mehr zwingend „erforderlich“ sein.

 

Für juristische Laien mag der Unterschied zwischen „erforderlich“ und „dient“ klein erscheinen, doch für Familienrechtler ist er bedeutsam. Die Reform lockert die bisher strenge Voraussetzung, dass eine Änderung nur bei unumgänglicher Notwendigkeit möglich war. Stattdessen reicht jetzt eine positive Verbesserung der Situation des Kindes aus. 

 

Ein aktueller Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30. Mai 2025 (Az. 5 WF 4/25) zeigt, wie die neuen Regeln in der Praxis angewendet werden. 

Im konkreten Fall des OLG Karlsruhe ging es um ein Kind, das nach der Scheidung einen anderen Nachnamen tragen sollte, und zwar den neuen Ehenamen der Mutter. Der leibliche Vater widersprach. Das Gericht stellte klar, dass der Wunsch und das Wohl des Kindes an erster Stelle stehen. Dabei wurden insbesondere der Wunsch des Kindes nach Namensänderung als Ausdruck seiner Identitätsfindung, die emotionale Entlastung durch die Entfernung eines belastenden Namens, die Zugehörigkeit zur neuen Familie durch einen gemeinsamen Nachnamen sowie der fehlende Kontakt zum leiblichen Vater seit mehreren Jahren berücksichtigt. 

Das neue Namensrecht macht die gerichtliche Zustimmungsersetzung des Kindsvaters deutlich einfacher – so wie es im konkreten Fall auch erfolgreich genutzt wurde. Das Kind kann sogar dadurch gem. § 1617e BGB den Nachnamen des neues Ehepartners der Mutter tragen. 

 

Dieses Urteil steht exemplarisch für die seit Mai 2025 geltende Verschiebung im Namensrecht von der strengen „Erforderlichkeit“ hin zur „Dienlichkeit“ der Namensänderung im Sinne des Kindeswohls. Für betroffene Familien eröffnet sich dadurch ein neuer Handlungsspielraum, der unter Berücksichtigung aller Interessen individuellere und kindgerechtere Lösungen ermöglicht.

 

Der Beschluss des OLG Karlsruhe liefert somit einen wertvollen Anhaltspunkt für Familien, die vor der Herausforderung einer Namensänderung stehen, und verdeutlicht den praktischen Nutzen der Reform. Die rechtliche Flexibilisierung stärkt das Recht des Kindes auf Identität und Selbstbestimmung in einer sich wandelnden Gesellschaft. 

Unsere Empfehlung: 

Wenn Sie nach Trennung oder Scheidung überlegen, den Nachnamen Ihres Kindes ändern zu lassen, unterstützen wir Sie gerne mit kompetenter Beratung. Eine rechtzeitige und fundierte familienrechtliche Beratung hilft Ihnen, Ihre Rechte und die Ihres Kindes bestmöglich zu wahren , insbesondere im Hinblick für eine individuelle und kindgerechte Lösung.