Die "Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2022 geändert. Damit werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Nach den größeren Schritten in den letzten Jahren hat sich nicht viel geändert (sihe unten). So beträgt der monatliche Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes ab 2021 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 286,50 Euro statt 283,50 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 345,50 Euro statt 341,50, für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 423,50 Euro statt 418,50 Euro. Für Kinder der vierten Altersstufe (ab dem 18.Lebensjahr) beträgt der Mindestunterhalt 350,00 Euro statt 345,00 Euro. Ab dem 18.Lebensjahr wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet, sodass sich der Zahlbetrag deutlich reduziert. Zudem ist das Lehrlingsgehalt sowie BAföG zu berücksichtigen.
Auch wenn sich die Bedarfssätze nur um ein paar Euro geändert haben, so gibt es eine grundlegende Neuerung in der Düsseldorfer Tabelle. Diese wurde nun bis zum doppelten Einkommen der 10. Einkommensgruppe fortgeschrieben. Auf Grund der gestiegenen Einkommen (vor allem in den Ballungsräumen) geht der BGH davon aus, dass bis zu einem bereinigten Netto-Einkommen von 11.000,00 Euro dieses Einkommen auch tatsächlich für die Lebenshaltung verbraucht wird und nicht zur Vermögensbildung dient. Damit steigt bei höherem Einkommen oft der Unterhalt für die Kinder bzw. die Ehefrau/ den Ehemann. Diese gänderte Rechtslage lässt sich auch bei einem bestehenden Unterhaltstitel leicht in einem Abänderungsverfahren geltend machen. Eine Überprüfung einer älternen Unterhaltsberechung lohnt sich auf jeden Fall, da der Kindesunterhaltsanspruch auch bei einer Abänderung leicht durchsetzbar ist (Jugendamtsurkunde).
Gerne berechnen wir die neue Unterhaltshöhe und helfen Ihne bei deren Durchsetzung.