Die "Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 01.01.2023 geändert. Damit werden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle an die neuen Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst. Auf Grund der starken Inflation haben sich die Bedarfsätze deutlich erhöht. So beträgt der monatliche Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen staatlichen Kindergeldes ab 2023 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 312,00 Euro statt 286,50 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 377,00 Euro statt 345,50, für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 463,00 Euro statt 423,50 Euro. Für Kinder der vierten Altersstufe (ab dem 18.Lebensjahr) beträgt der Mindestunterhalt 378,00 Euro statt 350,00 Euro. Ab dem 18.Lebensjahr wird das gesamte Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet, sodass sich der Zahlbetrag deutlich reduziert. Zudem ist das Lehrlingsgehalt sowie BAföG zu berücksichtigen.
Jedoch ist sehr fraglich, ob der betreuedne Elternteil mehr Geld erhalten wird. Spiegelbildlich zu den inflationsbedingt gestiegenen Bedarfsätzen hat sich auch der Selbstbehalt des zahlungspflichtigen Elternteiles erhöht. Dieser liegt bei einem weiterhin viel zu niedrigen Warmmietkostenanteil von 530,00 € pro Monat bei 1370,00 € bei erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen. Auf Grund der hohen Mietkosten in den Ballungsräumen erhöht sich der Selbstbehalt meist deutlich.
Gerne berechnen wir die neue Unterhaltshöhe und helfen Ihne bei deren Durchsetzung.