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nachehelicher Unterhalt - nur kurze Zeit zu zahlen? Es kommt darauf an! Tücken bei der Gehaltsteigerungen

Unterhaltsansprüche bestehen entgegen der viel verbreiteten Annahme auch nach Ablauf des Trennungsjahres und sogar nach der Scheidung. Zwar betont der Gesetzgeber die Eigenverantwortung der geschieden Eheleute für die Erwirtschaftung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes, jedoch gibt es häufige vorkommende Unterhaltsansprüche. Eine Besonderheit des deutschen Familienrechtes ist die starke Bedeutung der lokalen Gerichte (Amtsgericht und Oberlandesgericht) bei der Anwendung der Regelungen über den nachehelichen Unterhalt. Je nach Region können schnell jahrelange Unterhaltsverpflichtungen für den geschiedenen Ehegatte angenommen werden!

Insbesondere bei dem Unterhalt wegen der Betreuung minderjähriger Kinder, bei ehebedingten Erwerbsnachteilen oder bei Einkommensunterschieden im Alter nach Renteneintritt können langfristige Unterhaltsverpflichtungen bestehen - mitunter sogar bis zum Tod des unterhaltsberechtigten Ehegatten und einer dementsprechenden Belastung der Erben!

 

Karriere nach der Scheidung und warum der Ex davon profitieren (kann) 

Wenn ein Ex-Partner nach der Trennung deutlich höhere Einkünfte erzielt, können diese Einkünfte bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden, wenn die berufliche Entwicklung bereits während der Ehe angelegt war, so das OLG Köln (Beschluss vom 7. November 2024 – Az. 14 UF 57/24). 

Ausgangslage: (Un-)erwarteter Karrieresprung 

Nach der Scheidung stritt ein Ehepaar um die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Der Ehemann hatte einige Monate nach der Trennung ein eigenes Unternehmen gegründet und war nun Geschäftsführer mit einem Gehalt von mehr als 10.000,00 EUR. Das erstinstanzliche Gericht berücksichtigte dieses deutlich höhere Einkommen nicht und setzte nur das fiktiv frühere Angestelltengehalt des Ehepartners an, was weit geringer war.

Dies erfolgte mit der Begründung, dass der Karrieresprung während der Ehe nicht vorhersehbar gewesen sei. 

 

Entscheidung des OLG Köln 

Die Ex-Frau legte hierauf Beschwerde ein und gewann. Das OLG entschied, dass das nun tatsächliche Gehalt als Geschäftsführer in die Unterhaltsberechnung einfließen muss.  

 

Auszugehen sei auf der Seite des Antragstellers seines Einkommens als Geschäftsführer. Entgegen dem erstinstanzlichen Gericht gehe der Senat von einem in der Zeit des ehelichen Zusammenlebens angelegten Karrieresprung aus, der sich nach der Trennung verwirklicht hat. Vorliegend mag zwar der erhebliche Gehaltszuwachs nach Begründung der Selbstständigkeit ein starkes Indiz für einen Karrieresprung im Sinne einer vom Normalverlauf erheblich abweichende Entwicklung darstellen. Dem stehen jedoch gegenläufige Indizien gegenüber, die in der Gesamtwürdigung zu einer abweichenden Einschätzung führen, so das OLG. 

 

Es dürfe im konkreten Fall nicht außer Acht gelassen werden, dass sich die berufliche Entwicklung bereits während der Ehe angedeutet hatte. Es gab bereits über ein Jahr vor der Trennung Gespräche über eine Selbstständigkeit, zudem hatte der Ehepartner vor der Trennung Zusatzqualifikationen erworben. Diese Zusatzausbildungen, die der Ehepartner unstreitig vor der Trennung der Beteiligten absolviert hat, wurde von Seiten des OLGs so gewertet, dass diese nicht alleine im Zusammenhang mit seiner seinerzeit ausgeübten angestellten Tätigkeit absolviert wurden. Vielmehr sprach der zeitliche Zusammenhang zwischen deren Beendigung und der erfolgten Kündigung des Arbeitsverhältnisses dafür, dass sie im Hinblick auf die geplante Selbstständigkeit absolviert worden sind und zugeschnitten waren. 

 

Zu beachten ist bei Trennung und Scheidung somit, dass Einkommenserhöhungen, die in der Ehe angelegt waren, bei der Unterhaltsbemessung berücksichtigt werden. Nur wenn überraschende, völlig unvorhersehbare Karriereschübe der Unterhaltsschuldner hatte, dürfen die Gehaltsprünge unberücksichtigt bleiben. 

 

Sowohl für Unterhaltsschuldner wie Unterhaltsgläubiger ist die Entscheidung somit von erheblicher Bedeutung. 

Unsere Empfehlung: 

Wenn Sie sich in Trennung befinden und Fragen zu Kindes,-Trennungs- und nachehelichen Ehegattenunterhaltsansprüchen haben, steht Ihnen unsere Kanzlei gerne beratend zur Seite. Eine rechtzeitige und rechtlich fundierte Beratung schützt Ihre Interessen. Vorab können hier schon wichtigen Weichen für die Zukunft gestellt werden.